
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AdConverse Telefontracking
1. Vertragsparteien
Vertragsparteien sind die Consus Informations GmbH* (im Folgenden „Consus“) und Sie als Kunde.
2. Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand ergibt sich, soweit keine individuellen Vereinbarungen getroffen werden, aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sowie aus den Regelungen, die in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten von Consus und dem Antragsformular getroffenen sind, in Verbindung mit den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum Service "Telefontracking"
3. Zustandekommen des Vertrags
(1) Der Vertrag kommt mit Annahme des Antrags (schriftliche Bestätigung, Abbuchung der zu entrichtenden Entgelte oder Bereitstellung eines Login), spätestens mit der Bereitstellung der Produkte und damit verbundenen Leistungen durch Consus zustande, es sei denn, es wurde insoweit eine gesonderte Regelung getroffen.
(2) Sie sind an Ihren Antrag vier Wochen lang gebunden.
4. Leistungen von Consus
(1) Die von Consus im Rahmen der in Ziffer 2 dieser AGB genannten Produkte zu erbringenden Leistungen sind in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen geregelt. Die allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Leistungsbeschreibungen sind unter www.adconverse.de/agb (dort: Leistungsbeschreibungen) einsehbar.
(2) Die Bereitstellung der Produkte und der damit verbundenen Leistungen durch Consus erfolgt innerhalb von 7 Arbeitstagen, nachdem Sie Consus die zur Leistungserbringung erforderlichen Rufnummern bzw. nachdem die BNetzA Consus die für Sie beantragten Rufnummern mitgeteilt hat.
(3) Ist für die Bereitstellung der Leistungen eine Übergabe/Abnahme vereinbart, dokumentiert die Übergabe/Abnahme, dass die von Consus zu erbringenden Leistungen vertragsgemäß bereit gestellt wurden.
(4) Falls Consus bei Ihnen Einrichtungen installiert und/oder Ihnen Gerätschaften zur Nutzung überlässt, bleiben diese Eigentum von Consus, soweit nichts anders vereinbart wird. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben Sie (vor)installierte Einrichtungen und Ihnen überlassene Gerätschaften unverzüglich ordnungsgemäß an Consus auf eigene Kosten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ihnen steht an den Einrichtungen/Gerätschaften kein Zurückbehaltungsrecht zu. Bei Verlust oder im Schadensfall haben Sie den Wiederbeschaffungswert zu erstatten.
(5) Consus ist berechtigt, Leistungen vorübergehend einzuschränken, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebs, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität von Diensten, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren, -würmern, -trojanern, -Hack-/DoS-Attacken o.Ä. oder zur Durchführung betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
(6) Consus kann zum Schutz von Einrichtungen / Gerätschaften / Systemen / Netzwerken usw. von Ihnen (im Folgenden „Kundensysteme“) sowie zur Sicherstellung der Diensteperformance Einschränkungen vornehmen. Einzelheiten dazu werden in den Leistungsbeschreibungen geregelt.
(7) Auf Wunsch erstellt Ihnen Consus für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis), die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Consus ist hierzu allerdings nicht verpflichtet, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird.
5. Ihre Pflichten
(1) Für Sie gelten neben den Pflichten, die in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen geregelt sind, die nachfolgenden Pflichten.
(2) Sie versichern, dass Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind.
(3) Soweit die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Produkte von Consus Rufnummern voraussetzt, teilen Sie Consus die zur Leistungserbringung erforderlichen Rufnummern mit. Nach Absprache mit Ihnen ist Consus berechtigt, in Ihrem Namen für Ihre Rechnung die zur Leistungserbringung erforderlichen Rufnummern bei den jeweils zuständigen Stellen/Anbietern zu beantragen. Soweit zur Leistungserbringung Rufnummern für Ihre Kunden erforderlich sind, beauftragen und bevollmächtigen Sie Consus nach Absprache, die erforderlichen Rufnummern für Ihre Kunden zu beantragen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Soweit ein Ortsnetzbezug für solche Rufnummern erforderlich ist, führen Sie den Nachweis für Ihre Kunden.
(4) Soweit die Vertragsparteien keine gesonderte Vereinbarung treffen, erteilen Sie Consus eine Einzugsermächtigung und sorgen für eine ausreichende Deckung des Abbuchungskontos. Sie erstatten Consus die ihr entstandenen Kosten für nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschriften, soweit Sie dies zu vertreten haben.
(5) Sie dürfen die Produkte und damit verbundenen Leistungen von Consus nur bestimmungsgemäß und nur im Rahmen des geltenden Rechts und der Leistungsbeschreibungen nutzen und durch die Inanspruchnahme der Leistungen und/oder mittels der Leistungen von Consus keine Rechtsverletzungen begehen. Sie haften alleine für von Ihnen begangene Rechtsverletzungen.
(6) Sie haben an den Schnittstellen, an denen die Consus Produkte bereitgestellt werden, die von Consus vorgegebenen Parameter und Spezifikationen einzuhalten.
(7) Sie haben die elektrische Energie für die Installation, für den Betrieb und für die Instandhaltung sowie für den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich auf eigene Kosten bereitzustellen.
(8) Sie haben dafür zu sorgen, dass es durch die Inanspruchnahme der Leistungen von Consus nicht zu einer Schädigung von Consus oder von Dritten kommt. Die Inanspruchnahme der Produkte und Leistungen von Consus und ihrer Bestandteile darf nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebs, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität und der Interoperabilität von Diensten führen.
(9) Sie haben gegen alle Arten von Datenverlusten, -beschädigungen und -beeinträchtigungen, Übermittlungsfehler und Betriebsstörungen dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und die von Ihnen genutzten Kundensysteme virenfrei zu halten. Sie haben in anwendungsadäquaten Intervallen dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechende Datensicherungen zum Schutz vor Datenverlusten, -beschädigungen und –beeinträchtigungen durchzuführen.
(10) Soweit dies für die Durchführung von Prüf-, Installations- und Instandhaltungsarbeiten zur Leistungserbringung erforderlich ist, haben
Sie Mitarbeitern von Consus und von Consus beauftragten Dritten sowie deren Mitarbeitern Zugang zu Ihren Räumlichkeiten zu ermöglichen.
Gewähren Sie in angemessener Zeit keinen Zutritt, kann Consus die Sicherstellung der Leistungen nicht gewährleisten. Sie werden in diesem Fall von seiner Leistungspflicht nicht befreit. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(11) Sie sind verpflichtet, Störungen und Mängel (Leistungsstörungen) unverzüglich zu melden. Haben Sie die Leistungsstörung zu vertreten oder liegt eine von Ihnen gemeldete Leistungsstörung nicht vor, ist Consus berechtigt, Ihnen die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(12) Persönliche Zugangsdaten (wie Kennwort/Passwort) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Sie sollten zur Sicherheit bei der ersten Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen geändert werden. Besteht Anlass zu der Vermutung, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, haben Sie diese unverzüglich zu ändern. Auf elektronischen Speichermedien (z.B. PC, USB-Stick und CD-ROM) dürfen sie nur in verschlüsselter Form gespeichert werden.
(13) Falls Consus bei Ihnen Einrichtungen installiert und/oder Gerätschaften zur Nutzung überlässt, ist es Ihnen untersagt, Änderungen oder Reparaturen hieran vorzunehmen. Alle Reparatur-, Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten dürfen nur von Consus durchgeführt werden, es sei denn die Vertragsparteien treffen eine gesonderte Vereinbarung. Sie stellen sicher, dass sich auch von Ihnen beauftragte Dritte hieran halten. Verletzen Sie die vorstehenden Pflichten, sind Sie zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
(14) Consus und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen, die auf einer rechtswidrigen und / oder rechtsmissbräuchlichen Nutzung von Produkten und Leistungen von Consus durch Sie beruhen oder mit Ihrer Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder
sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Produkte und Leistungen von Consus verbunden sind. Erkennen Sie einen solchen Verstoß, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von Consus.
(15) Ihnen ist es untersagt, die Produkte und Leistungen von Consus Dritten zum alleinigen Gebrauch zu überlassen oder an Dritte weiterzuverkaufen/zu vermieten.
(16) Sie haben sicherzustellen, dass Sie elektronische Benachrichtigungen von Consus empfangen. Ihnen obliegt zudem jeweils zum Monatsersten die Leerung Ihres Kunden-Accounts.
(17) Sie haben sich regelmäßig, spätestens alle drei Werktage, davon zu überzeugen, dass der angebotene Service die erforderlichen Reportings liefert und Consus bei Störungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(18) Verletzen Sie die Pflichten dieser Ziffer 5 und die Sie aus den Leistungsbeschreibungen treffenden Pflichten, sind Sie zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
(19) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ihnen obliegenden Pflichten und bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten für eine
Pflichtverletzung nach Ziffer 5 (5) ist Consus nach Abmahnung berechtigt, die jeweilige Leistung auf Ihre Kosten zu sperren. Sie bleiben in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.
6. Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Die von Ihnen zu entrichtenden Entgelte ergeben sich aus dem Antrag. Sind die Preise in dem Antrag nicht geregelt, ergeben sie sich aus der Preisliste. Eine allgemein zugängliche, vollständige und gültige Preisliste ist unter ww w.adconverse.de/agb (dort:Preisliste) einsehbar.
(2) Monatlich zahlbare Entgelte sind monatlich im Voraus zu zahlen. Alle sonstigen Entgelte sind jeweils nach Leistungserbringung zu zahlen, wobei Consus insoweit berechtigt ist, einen angemessenen verrechenbaren monatlichen Vorschuss zu verlangen.
(3) Rechnungen werden Ihnen jeweils am Monatsletzten online in Ihren Kunden-Account übermittelt. Die Dokumente sind im PDF-Format zum Download verfügbar. Auf Wunsch gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von € 2 pro Rechnung wird Ihnen die Rechnung per Post zugesandt.
(4) Ihnen steht ein Aufrechnungsrecht nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht Ihnen nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
(5) Erteilt Consus im Rahmen einer Verständigung über Folgen geltend gemachter Pflichtverletzungen Ihnen eine Kulanzgutschrift, wird diese mit bestehenden Forderungen und, soweit die Kulanzgutschrift über bestehende Forderungen hinaus geht, mit zukünftigen Forderungen verrechnet. Eine Auszahlung erfolgt nicht.
7. Beanstandungen
Beanstandungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise von Consus sind umgehend nach Zugang der Rechnung an Consus zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Rechnung erfolgen; für die
Rechtzeitigkeit der Beanstandung reicht der Versand (z.B. bei Briefen der Poststempel).
8. Verzug
(1) Sie geraten bei monatlich zahlbaren Entgelten und bei geschuldeten Vorschusszahlungen in Verzug, wenn der von Ihnen geschuldete Betrag nicht spätestens am fünften Tag des betreffenden Monats auf dem Konto von Consus gutgeschrieben ist. Für alle sonstigen geschuldeten Entgelte geraten Sie fünf Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird Consus
das von Ihnen geschuldete Entgelt vom mitgeteilten Abbuchungskonto nicht vor dem Ablauf von fünf Werktagen nach Zugang der Rechnung abbuchen.
(2) Consus ist berechtigt, bei Verzug von Ihnen für jede Mahnung den Ersatz des entstandenen Aufwands zu verlangen.
(3) Kommen Sie für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, kann Consus das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Sie die ausstehenden Entgelte nicht innerhalb einer von Consus gesetzten angemessenen Frist zahlen.
(4) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.
9. Höhere Gewalt
Consus ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere – ohne, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handelt – Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechung der Strom-, Telekommunikations- und Internetversorgung sowie behördliche Maßnahmen.
10. Haftung
(1) Für Schäden, die aufgrund der Nutzung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entstehen, haftet Consus nach den Regelungen des TKG. Gem. § 44a TKG ist die Haftung von Consus auf höchstens 12.500 Euro je Kunde begrenzt, soweit eine Verpflichtung von Consus zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Kunden besteht und nicht auf Vorsatz beruht. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Kunden und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der vorstehenden Begrenzung in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
(2) Im Übrigen haftet Consus bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzu-führenden Schäden unbeschränkt.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Consus im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Gerät Consus durch leichte Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug, ist Consus ihre Leistung unmöglich geworden oder hat Consus eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung von Consus für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinn ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf
deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen darf.
(4) Eine Haftung von Consus besteht bei leichter Fahrlässigkeit für den Verlust, die Beschädigung und/oder sonstige Beeinträchtigung von Daten unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 10 (3) nur, soweit Sie Ihre Daten gem. Ziffer 5 (9) gegen alle Arten von Datenverlusten, -beschädigungen und -beeinträchtigungen, Übermittlungsfehler und Betriebsstörungen dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechend schützen und in anwendungsadäquaten Intervallen dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechend in geeigneter Form sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Für alle übrigen Schäden ist die Haftung von Consus ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für nicht von Ziffer 10 (4) erfasste Datenverluste, -beschädigungen und/oder -beeinträchtigungen oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem Kundensystem vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(7) Soweit die Haftung von Consus nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Consus.
(8) Verletzen Sie die Ihnen aus diesem Vertrag treffenden Pflichten, sind Sie zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
11. Datenschutz / Fernmeldegeheimnis
(1) Consus erhebt zur Vertragsabwicklung und im Rahmen der Nutzung der von Consus angebotenen Dienste personenbezogene Daten von Ihnen, die zur Erbringung der Dienste notwendig sind. Der Schutz dieser Daten wird auf dem aktuellen Stand der Technik gewährleistet.
(2) Im Rahmen des Vertragsschlusses werden wir Ihren Namen und Kontaktdaten (postalische Anschrift, Telefon, Telefax, Mailanschrift) sowie den jeweils in Anspruch genommen Dienst erheben. Um unsere Dienste erbringen zu können sowie zu Abrechnungszwecken, müssen wir darüber hinaus Rufnummern von Ihnen erheben und die Zeitpunkte, wann Sie von wem für welchen Zeitraum angerufen wurden.
(3) Die personenbezogenen Daten werden auf den Servern von Consus gespeichert und sind vor Veränderung und Eingriff von unberechtigten Dritten, u.a. durch Firewalls, geschützt. Die Verarbeitung der Daten wird allein betriebsintern durchgeführt und nicht von Dritten vorgenommen.
(4) Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Erbringung der Dienste von Consus und, zu Abrechnungszwecken und zur Kommunikation zwischen Consus und Ihnen genutzt.
(5) Ihre persönlichen Daten werden nicht an dritte Personen und Unternehmen weitergegeben oder übermittelt, es sei denn, Sie haben in diese Übermittlung eingewilligt oder Consus ist aufgrund einer behördlichen Anforderung oder kraft gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet.
(6) Die von Ihnen bei Vertragsschluss angegebenen Daten können jederzeit in Ihrem Kunden-Account eingesehen werden. Sie können Ihre Daten jederzeit ändern und löschen.
12. Vertragslaufzeit / Kündigung
(1) Soweit Einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestvertragslaufzeit für die in Ziffer 2 genannten Produkte jeweils einen Monat. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien für das jeweilige Produkt mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, ist das jeweilige Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Dies gilt, soweit in dem Antrag nichts anderes vereinbart ist.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie Ihre Pflichten nach diesen AGB in erheblicher Weise verletzen. Die Vertragsparteien können außerdem aus wichtigem Grund kündigen, wenn Consus seine Leistungen aufgrund von Leistungsstörungen nicht mehr erbringen kann, die weder Consus noch Sie zu vertreten haben.
(3) Sofern Consus das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, der Ihnen zu vertreten ist, fristlos kündigt, steht Consus ein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe der monatlichen Grundpreise zu, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zu zahlen gewesen wären, sofern Sie nicht nachweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt Consus vorbehalten.
(4) Kündigungen bedürfen zwingend der Schriftform.
13. Schlichtungsverfahren
Sie können durch einen Antrag bei der Bundesnetzagentur ein Schlichtungsverfahren einleiten, soweit Sie der Auffassung sind, dass
Consus eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 TKG vorgesehene Verpflichtung Ihnen gegenüber nicht erfüllt hat.
14. Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen und der Preislisten
(1) Consus kann diese AGB ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur
Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde; eine Änderung ist dabei nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen von Consus für Sie zumutbar ist. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen
der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich und unter Berücksichtigung der Interessen von Consus für Sie zumutbar ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.
(2) Consus kann Leistungsbeschreibungen ändern, wenn dies aus triftigen Gründen erforderlich ist, hierdurch keine objektive Schlechterstellung von Ihnen im Hinblick auf die bei Vertragsschluss einbezogene Leistungsbeschreibung eintritt (z.B. Beibehaltung der Leistungen oder Verbesserungen von Leistungen) und durch die Änderung nicht deutlich von der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung abgewichen wird. Insbesondere technische Innovationen hinsichtlich der geschuldeten Leistungen, geänderte Normen, Vorschriften oder Vorleistungen Dritter, die Consus zur Erbringung der Leistungen benötigt, stellen einen triftigen Grund dar.
3) Zum Ausgleich gestiegener Kosten, können die vereinbarten Entgelte erhöht werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Entgelte durch Dritte erhöht werden, von denen Consus Vorleistungen zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen bezieht. Preiserhöhungen sind außerdem in dem Umfang zulässig, in dem dies durch eine Umsatzsteuererhöhung oder durch verbindliche Anordnung der Bundesnetzagentur veranlasst ist.
(4) Beabsichtigte Änderungen dieser AGB, von Leitungsbeschreibungen und Preiserhöhungen, die nicht auf einer Umsatzsteuererhöhung beruhen, wird Consus Sie mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Erfolgt durch Sie innerhalb von sechs Wochen nach Wirksamwerden der Änderung keine schriftliche Kündigung gegenüber Consus, werden die Änderungen dieser AGB, der Leistungsbeschreibungen sowie Preiserhöhungen
zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Consus wird Sie auf diese Folgen mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden von Änderungen hinweisen.
16. Allgemeine Bestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag, in den Leistungsbeschreibungen oder in den Preislisten und in dieser Schriftformklausel Schriftform nicht zwingend vorgesehen wird, reicht Textform.
(2) Consus ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Vertrag Dritte als Subunternehmer bzw. Dienstleister einzusetzen.
Consus haftet für die Leistungserbringung durch Dritte wie für eigenes Handeln. schriftlichen Zustimmung von Consus.
(3) Der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen von Ihnen wird widersprochen.
(4) Soweit Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. Consus behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
(5) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(6) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragsparteien unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
Stand: Oktober 2010



